Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Stadtrat ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] beschlussfähig, wenn  
 
Der Stadtrat ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] beschlussfähig, wenn  
#sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und  
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#sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß [[Ladung|geladen]] sind und  
 
#die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
#die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47 Art. 47 Abs. 2 GO] Beschlussfähigkeit

Version vom 15. Juli 2013, 10:09 Uhr

Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn

  1. sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
  2. die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Normen