Einberufung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Juli 2013, 09:28 Uhr
Einberufung des Stadtrats
Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft der erste Bürgermeister den Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Stadtrat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.
Normen
- Art. 46 GO Geschäftsleitung