Gebundene Ganztagsschule: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Antrag des [[Schulaufwandsträger]]s können an [[Grundschule]]n, [[Mittelschule]]n, [[Realschule]]n, [[Wirtschaftsschule]]n und [[Gymnasium|Gymnasien]] sowie an Sonderpädagogischen [[Förderschule|Förderzentren]] und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form eingerichtet werden (gebundenes Ganztagsangebot, ({{BayEUG 6}} Abs. 5 Satz 1).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2016, 10:10 Uhr

Auf Antrag des Schulaufwandsträgers können an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an Sonderpädagogischen Förderzentren und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form eingerichtet werden (gebundenes Ganztagsangebot, (BayEUG Art. 6 Abs. 5 Satz 1).

Normen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

  • BayEUG Art. 6 Abs. 5 Satz 1: Auf Antrag des Schulaufwandsträgers können an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an Sonderpädagogischen Förderzentren und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form eingerichtet werden (gebundenes Ganztagsangebot).

Links

Siehe auch