Bereithaltung von Vordrucken: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 58}} Abs. 3: Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, haben die Gemeinden bereitzuhalten.
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==Siehe auch==
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* [[Übertragener Wirkungskreis]]
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[[Kategorie:Übertragener Wirkungskreis]]

Aktuelle Version vom 9. Juni 2016, 07:23 Uhr

Normen

  • GO Art. 58 Abs. 3: Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, haben die Gemeinden bereitzuhalten.

Siehe auch