Denkmalschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Juni 2016, 10:46 Uhr
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 10.01.2013 – 1 CS 12.2638 - Besichtigung von Denkmälern durch Denkmalschutzbehörden: 1. Die Denkmalschutzbehörden sind im Rahmen des Art. 16 I DSchG berechtigt, ein Baudenkmal außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren.<ref>amtlicher Leitsatz</ref> Orientierungsatz: Baudenkmal; Betretungsrecht; Anfertigung von Fotografien - Schlagworte: Betretungs- und Auskunftsrecht, Denkmalschutz
Siehe auch
Fußnoten
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