Denkmalschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayVGH 1 CS 12.2638}} - Besichtigung von [[Denkmal|Denkmälern]] durch [[Denkmalschutzbehörde]]n: 1. Die [[Denkmalschutzbehörde]]n sind im Rahmen des Art. 16 I DSchG berechtigt, ein Baudenkmal außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren.<ref>amtlicher Leitsatz</ref> Orientierungsatz: [[Baudenkmal]]; [[Betretungsrecht]]; [[Anfertigung von Fotografien]] - Schlagworte: Betretungs- und [[Auskunftsrecht]], [[Denkmalschutz]]
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 7. Juni 2016, 10:46 Uhr

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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