Übertragener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach  [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=d&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt8&st=null Art. 8 Abs. 1 GO] umfasst der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden nach Art. 8 Abs. 2 GO Weisungen erteilen. Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 7 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden (Abs. 3). Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).
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Nach  {{GO 8}} Abs. 1 umfasst der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden nach Art. 8 Abs. 2 GO Weisungen erteilen. Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 7 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden (Abs. 3). Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).
  
In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=d&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt8&st=null Art. 8]) erstreckt sich die staatliche Aufsicht nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 2 GO] auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen
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In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ({{GO 8}}) erstreckt sich die staatliche Aufsicht nach {{GO 109}} Abs. 2 auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens ([[Fachaufsicht]]). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen
  
 
1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder
 
1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder
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2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.
 
2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.
  
Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=d&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt8&st=null Art. 8 Abs. 4 GO]).
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Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen ({{GO 8}} Abs. 4).
  
 
==Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis==
 
==Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis==

Version vom 7. Juni 2016, 08:50 Uhr

Nach GO Art. 8 Abs. 1 umfasst der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden nach Art. 8 Abs. 2 GO Weisungen erteilen. Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 7 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden (Abs. 3). Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).

In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (GO Art. 8) erstreckt sich die staatliche Aufsicht nach GO Art. 109 Abs. 2 auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen

1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder

2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.

Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (GO Art. 8 Abs. 4).

Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 11 Abs. 3: Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.
  • BV Art. 83 Abs. 3: Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Abs. 4 Satz 3: In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO)

Siehe auch