Nichtigkeit (Satzung): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref><noinclude>
 
Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref><noinclude>
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Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtwwidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 6. Juni 2016, 21:38 Uhr

Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der Rechtsaufsichtsbehörde) steht keine Normverwerfungskompetenz zu.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein Normaufhebungsverfahren betreiben.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref>

Sind nur einzelne Satzungsklauseln von geringerem Gewicht rechtwwidrig, können die Gerichte auch nur diese Bestimmungen und nicht die ganze Satzung für nichtig erklären.

Siehe auch

Fußnoten

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