Zusammensetzung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. ({{GO 31}} Abs. 2)<noinclude>
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Aktuelle Version vom 31. Mai 2016, 14:41 Uhr

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern. (GO Art. 31 Abs. 1)

Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit

bis zu 1 000 Einwohnern 8,

mit mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12,

mit mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14,

mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16,

mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20,

mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24,

mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30,

mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 40,

mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 44,

mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 50,

mit mehr als 200 000 bis zu 500 000 Einwohnern 60.

Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. (GO Art. 31 Abs. 2)

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Siehe auch