Ehrenamt des Landkreises: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 31. Mai 2016, 13:33 Uhr
Die Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann.4Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden. (LKrO Art. 13 Abs. 1)