Gemeindliches Ehrenamt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Gemeindebürger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernah…“)
 
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{GO 19}}
+
 
 +
==={{GO}}===
 +
 
 +
* {{GO 19}} [[Ehrenamtliche Tätigkeit]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
Zeile 12: Zeile 15:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Aufwandsentschädigung]]
 
* [[Aufwandsentschädigung]]
 +
* [[Ehrenamt]]
 
* [[Rücktritt]]
 
* [[Rücktritt]]
  
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
</noinclude>
 
</noinclude>

Aktuelle Version vom 31. Mai 2016, 13:29 Uhr

Die Gemeindebürger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden. (GO Art. 19 Abs. 1) Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat. (GO Art. 19 Abs. 2)

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4462 (Teil 3 Ziffer 1.6.2)

Siehe auch