Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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Version vom 21. Mai 2016, 13:10 Uhr

Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1

  • kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet,
  • Zweckvereinbarungen geschlossen und
  • Zweckverbände sowie
  • gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.

Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)

Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt ist Mitglied folgender Zweckverbände:

Vertretung

Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).

Normen

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Vierter Teil. Zweckverbände

Siehe auch

Fußnoten

<references/>