Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
K (Kottan1982 verschob Seite Gemeinderat nach Stadtrat) |
|||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
Die Stadt wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37]). | Die Stadt wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37]). | ||
− | Der | + | Der Gemeinde(Stadt-)rat ist die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der [[Gemeindebürger]]. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 Abs. 1 GO]) |
Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 Abs. 2 GO]) | Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 Abs. 2 GO]) |
Version vom 11. Juli 2013, 13:59 Uhr
Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt.
Die Stadt wird nach Art. 29 GO durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).
Der Gemeinde(Stadt-)rat ist die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.(Art. 29 Abs. 1 GO)
Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. (Art. 29 Abs. 2 GO)
Der Stadtrat überwacht die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.(Art. 29 Abs. 3 GO)
Fußnoten
<references />