Kommunale Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BV 98}} Satz 4: Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
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* {{BV 98}} Satz 4 ([[Popularklage]]): Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
  
 
==Siehe auch==
 
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Aktuelle Version vom 21. Mai 2016, 08:45 Uhr

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 98 Satz 4 (Popularklage): Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Siehe auch