Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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Die gesetzliche Haftung kann sich aus [[Amtshaftung]] ({{BGB 839}}) oder allgemeinem [[Deliktsrecht]] ({{BGB 823}} ff.) ergeben.
 
Die gesetzliche Haftung kann sich aus [[Amtshaftung]] ({{BGB 839}}) oder allgemeinem [[Deliktsrecht]] ({{BGB 823}} ff.) ergeben.
  
Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen.
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Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen<ref>vgl. https://www.iurratio.de/zur-strafbarkeit-von-unternehmen-teil-2/ - abgerufen am 04.05.2016 um 19:26 Uhr</ref>.
 
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Version vom 4. Mai 2016, 17:26 Uhr

Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.

Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (BGB § 839) oder allgemeinem Deliktsrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.

Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen<ref>vgl. https://www.iurratio.de/zur-strafbarkeit-von-unternehmen-teil-2/ - abgerufen am 04.05.2016 um 19:26 Uhr</ref>.


Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

Publikationen

  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>