Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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Die gesetzliche Haftung kann sich aus [[Amtshaftung]] ({{BGB 839}} oder allgemeinem [[Deliktsrecht]] ({{BGB 823}} ff.) ergeben.
 
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Version vom 4. Mai 2016, 17:16 Uhr

Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.

Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (BGB § 839 oder allgemeinem Deliktsrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.


Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

Publikationen

  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.

Fußnoten

<references/>