Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.
 
Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.
  
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Version vom 4. Mai 2016, 17:16 Uhr

Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.

Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (BGB § 839 oder allgemeinem Delikstrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.


Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

Publikationen

  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.

Fußnoten

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