Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. Mai 2016, 17:16 Uhr
Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.
Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (77BGB 839}} oder allgemeinem Delikstrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11 - 140: Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
- Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.
Fußnoten
<references/>