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======c) Von der Gemeinde verwaltete [[fiduziarische Stiftung|nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen]]======
 
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Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 08:04 Uhr

Von Satzungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde

Von Kreditaufnahmen für Investitionen

Nach GO Art. 71 Abs. 2 Satz 1 bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Dritter Teil Gemeindewirtschaft

2. Abschnitt Kreditwesen (Art. 71-73)
3. Abschnitt Vermögenswirtschaft
c) Von der Gemeinde verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen
  • GO Art. 85 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Rechtsprechung

Siehe auch