Überplanmäßige Ausgaben: Unterschied zwischen den Versionen

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Überplanmäßig sind "Ausgaben, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck überschreiten."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ueberplanmaessige.html - abgerufen am 03.05.2016 um 00:17 Uhr</ref>
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==Strafrechtliche Relevanz==
 
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Zu strafrechtlichen Risiken von überplanmäßigen Ausgaben siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f.
 
Zu strafrechtlichen Risiken von überplanmäßigen Ausgaben siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f.
  

Version vom 2. Mai 2016, 22:17 Uhr

Überplanmäßig sind "Ausgaben, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck überschreiten."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ueberplanmaessige.html - abgerufen am 03.05.2016 um 00:17 Uhr</ref>

Strafrechtliche Relevanz

Zu strafrechtlichen Risiken von überplanmäßigen Ausgaben siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 187 f.

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 112: Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157

Siehe auch