Außerplanmäßige Ausgaben: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 2. Mai 2016, 10:54 Uhr

Strafrechtliche Relevanz

Zu strafrechtlichen Risiken von außerplanmäßigen Ausgaben siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 187 f.

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 112: Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)

Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 (Haushaltsvollzugsrichtlinien 2015/2016 – HvR 2015/2016)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 150

Siehe auch