Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Anlagevermögen sind nach {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
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* [[Grundstück|Grundstücke]]
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* [[bewegliche Sache]]n mit Ausnahme der [[gwG|geringwertigen Wirtschaftsgüter]] im Sinn des Einkommensteuergesetzes
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* [[dingliches Recht|dingliche Rechte]]
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* [[Beteiligung]]en sowie [[Wertpapier]]e, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
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* [[Darlehensforderung|Forderungen aus Darlehen]], die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
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* [[Kapitaleinlage]]n in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
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* das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte [[Eigenkapital]].
  
 
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===Bewegliches Anlagevermögen===
 
===Bewegliches Anlagevermögen===
 
* GWG-Grenze 150 € beachten
 
* GWG-Grenze 150 € beachten
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==Normen==
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* {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 (Nachweis von [[Anlagevermögen]] und [[Geldanlage]]n)
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* {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 (Begriffsbestimmungen - [[Anlagevermögen]])
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* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens
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==Publikationen==
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 149
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==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]
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** [[Haushaltsplan]]
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[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 2. Mai 2016, 10:36 Uhr

Anlagevermögen sind nach KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:

Beispiele

Unbewegliches Anlagevermögen

Abgrenzungen

Bewegliches Anlagevermögen

  • GWG-Grenze 150 € beachten

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 149

Siehe auch