Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. April 2016, 10:59 Uhr
Gemeindebürger sind nach GO Art. 15 Abs. 2 die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.
Vertretung der Gemeindebürger
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1).
Stadt Burgkunstadt
Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.
Normen
- GO Art. 15 Abs. 2
- GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>