Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Burgkunstadt (Sicherheitsverordnung) vom 08.02.2011: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 7: Zeile 7:
 
==§ 1 [[Begriffsbestimmung]]==
 
==§ 1 [[Begriffsbestimmung]]==
  
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Absatz 1 Fernstraßengesetz (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
+
(1) [[Öffentliche Straße]]n im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Absatz 1 Fernstraßengesetz (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
  
(2) Gehbahnen sind die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
+
(2) [[Gehbahn]]en sind die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
  
 
==§ 2 Verbot der [[Verunreinigung]]==
 
==§ 2 Verbot der [[Verunreinigung]]==
Zeile 15: Zeile 15:
 
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentlichen Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
 
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentlichen Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
  
(2) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
+
(2) Das [[Abfallrecht]] bleibt unberührt.
  
 
==§ 3 [[Sondernutzung]]en==
 
==§ 3 [[Sondernutzung]]en==
Zeile 21: Zeile 21:
 
(1) Eine Nutzung öffentlicher Straßen bzw. Gehbahnen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Sondernutzung), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Stadt Burgkunstadt. Das weitere regelt die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.
 
(1) Eine Nutzung öffentlicher Straßen bzw. Gehbahnen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Sondernutzung), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Stadt Burgkunstadt. Das weitere regelt die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.
  
(2) Eine Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt
+
(2) Eine [[Sondernutzungserlaubnis]] wird insbesondere nicht erteilt
  
(a) für das Lagern und Nächtigen,
+
(a) für das [[Lagern]] und [[Nächtigen]],
 
   
 
   
 
(b) für das [[Alkoholverbot|Niederlassen zum Alkoholgenuss]] außerhalb von Freisitzen gastronomischer Betriebe,
 
(b) für das [[Alkoholverbot|Niederlassen zum Alkoholgenuss]] außerhalb von Freisitzen gastronomischer Betriebe,
  
(c) für das Betteln in jeder Form.
+
(c) für das [[Betteln]] in jeder Form.
  
==§ 4 Haustierhaltung==
+
==§ 4 [[Haustierhaltung]]==
  
Haustiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Geruch, oder Gefährdungen nicht entstehen.
+
Haustiere, insbesondere [[Hund]]e, sind so zu halten, dass vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch [[Lärm]] und [[Geruch]], oder [[Gefährdung]]en nicht entstehen.
  
 
==§ 5 Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten==
 
==§ 5 Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten==
  
(1) Die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten darf in Häusern, Wohnungen, sonstigen Räumen und auf privaten Grundstücken nur so erfolgen, dass die Allgemeinheit nicht gestört wird.
+
(1) Die Benutzung von [[Musikinstrument]]en, [[Tonübertragungsgerät]]en und [[Tonwiedergabegerät]]en darf in Häusern, Wohnungen, sonstigen Räumen und auf privaten Grundstücken nur so erfolgen, dass die Allgemeinheit nicht gestört wird.
  
 
(2) Bei Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten in geschlossenen Räumen sind ab 22.00 Uhr die Fenster und ins Freie führende Türen zu schließen.
 
(2) Bei Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten in geschlossenen Räumen sind ab 22.00 Uhr die Fenster und ins Freie führende Türen zu schließen.
Zeile 45: Zeile 45:
 
==§ 7 Offentliche Anschläge und Bildwerfer==
 
==§ 7 Offentliche Anschläge und Bildwerfer==
  
(1) Anschläge jeder Art, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit dürfen im Stadtgebiet nur an den von der Stadt hierfür bestimmten Plakatsäulen, Plakattafeln und sonstigen derartigen Einrichtung und nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten gemacht werden.
+
(1) Anschläge jeder Art, insbesondere [[Plakat]]e, und Darstellungen durch [[Bildwerfer]] in der Öffentlichkeit dürfen im Stadtgebiet nur an den von der Stadt hierfür bestimmten Plakatsäulen, Plakattafeln und sonstigen derartigen Einrichtung und nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten gemacht werden.
  
(2) Die Stadt kann mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 bewilligen, wenn das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht beeinträchtigt werden und die Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
+
(2) Die Stadt kann mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 bewilligen, wenn das Orts- und Landschaftsbild oder ein [[Naturdenkmal|Natur]]-, [[Kunstdenkmal|Kunst]]- oder [[Kulturdenkmal]] nicht beeinträchtigt werden und die Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.
  
 
==§ 8 Zuwiderhandlungen==
 
==§ 8 Zuwiderhandlungen==
  
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden und zwar:
+
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als [[Ordnungswidrigkeit]] mit Geldbuße belegt werden und zwar:
  
 
1. Gemäß Artikel 66 Nr.5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Verordnung öffentliche Straßen verunreinigt oder verunreinigen lässt.
 
1. Gemäß Artikel 66 Nr.5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Verordnung öffentliche Straßen verunreinigt oder verunreinigen lässt.

Version vom 20. April 2016, 12:04 Uhr

Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Burgkunstadt (Sicherheitsverordnung)

Vom 08.02.2011

Die Stadt Burgkunstadt erlässt auf Grund der Artikel 10 und 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG), des Artikels 28 Absatz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und der Artikel 22a Satz 1 und 51 Absatz 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) folgende Verordnung:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Absatz 1 Fernstraßengesetz (FStrG) in der jeweiligen Fassung.

(2) Gehbahnen sind die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von einem Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

§ 2 Verbot der Verunreinigung

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentlichen Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

§ 3 Sondernutzungen

(1) Eine Nutzung öffentlicher Straßen bzw. Gehbahnen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Sondernutzung), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Stadt Burgkunstadt. Das weitere regelt die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.

(2) Eine Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt

(a) für das Lagern und Nächtigen,

(b) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb von Freisitzen gastronomischer Betriebe,

(c) für das Betteln in jeder Form.

§ 4 Haustierhaltung

Haustiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Geruch, oder Gefährdungen nicht entstehen.

§ 5 Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten

(1) Die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten darf in Häusern, Wohnungen, sonstigen Räumen und auf privaten Grundstücken nur so erfolgen, dass die Allgemeinheit nicht gestört wird.

(2) Bei Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten in geschlossenen Räumen sind ab 22.00 Uhr die Fenster und ins Freie führende Türen zu schließen.

§ 6 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Stadt auf Antrag oder von Amt wegen Ausnahmen von § 3 Absatz 2, § 4, und § 5 bewilligen.

§ 7 Offentliche Anschläge und Bildwerfer

(1) Anschläge jeder Art, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit dürfen im Stadtgebiet nur an den von der Stadt hierfür bestimmten Plakatsäulen, Plakattafeln und sonstigen derartigen Einrichtung und nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten gemacht werden.

(2) Die Stadt kann mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 bewilligen, wenn das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht beeinträchtigt werden und die Gewähr besteht, dass die Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden und zwar:

1. Gemäß Artikel 66 Nr.5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Verordnung öffentliche Straßen verunreinigt oder verunreinigen lässt.

2. Gemäß Artikel 66 Nr.2 BayStrWG, Artikel 23, 24 Absatz 1, Nr. 1, Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 Absatz 2 dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen lagert, nächtigt, bettelt oder sich zum Alkoholgenuss niederlässt.

3. Gemäß Artikel 18, Absatz 2 Nr.5 BayImSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 dieser Verordnung Haustiere so hält, das andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm und Geruch gestört oder gefährdet werden;

b) entgegen § 5 Satz 1 dieser Verordnung bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten die Allgemeinheit stört;

c) entgegen § 5 Satz 2 dieser Verordnung bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten in geschlossenen Räumen ab 22:00 Uhr nicht die Fenster und ins Freie führende Türen schließt

d) einer mit einer Ausnahme nach § 6 verbundenen Nebenbestimmung zuwider handelt.

4. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 LStVG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 dieser Verordnung im Stadtgebiet Anschläge jeder Art außerhalb der hierfür bestimmten Plakatsäulen, Plakattafeln und sonstigen derartigen Einrichtungen vornimmt oder vornehmen lässt.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 08.02.2011

Stadt Burgkunstadt

Gerlinde K o n r a d

Zweite Bürgermeisterin