Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt: Unterschied zwischen den Versionen

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===§ 6 Persönliche Ausstattung===
 
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Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außer dienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar ge –
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Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außer dienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Stadt Ersatz verlangen.
wordene Teile der Ausstattung kann die Stadt Ersatz Verlangen.
 
  
 
===§ 7 Anzeigepflichten bei Schäden===
 
===§ 7 Anzeigepflichten bei Schäden===

Version vom 18. April 2016, 23:27 Uhr


Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt erläßt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende

S a t z u n g

I. Allgemeines

§ 1 Organisation, Rechtsgrundlagen

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung der Vereine "Freiwillige Feuerwehren Burgkunstadt, Ebneth , Gärtenroth, Kirchlein, Mainklein, Mainroth, Neuses, Theisau und Weidnitz."

(2) Rechtsgrundlagen für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und die Satzung.

§ 2 Freiwillige Leistungen

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen. Von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadens stellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),

2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, daß die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang nach dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen nur, wenn ihm der Bürgermeister die Se Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister Oder der Stadtrat -

(4) Über den Anschluß von Privatfeuermeldern und Brand–Nebenmeldeanlagen Dritter und über die Übernahme von Alarmierungsaufgaben für andere Gemeinden entscheidet die Stadt im Rahmen von Verträgen.

II. Personal

§ 3 Wahl des Kommandanten

(1) Die Wahl der Kommandanten findet bei Dienstversammlungen statt. Die Stadt lädt hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2) Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 59 G0) leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zurufe bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zurufe vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuß wird daher erst nach Abgabe der Wahl Vorschläge gebildet.

(5) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4) Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.

1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluß der Aussprache beschließt. Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang Verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter 1äßt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.

2. Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicher zu stellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers. Steht nur ein Bewer– ber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, daß der Wahlvor– schlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit "Ja" oder "Nein" oder mit Durchstreichen des Namens des Bewer– bers ) gekennzeichnet oder daß der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keiner Vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl. Vorgeschlagener Wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt werden.

Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzette 1 zusammenzu falten und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuß prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Stadt hierzu Vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu 1egen. Der Wahlausschuß prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist.

Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuß.

3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluß der Wahl prüft der Wahlausschuß den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen stimmen erhält. Leere stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmen Zahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los dariiber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen läßt.

4. Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.

(5) Der Wahlleiter läßt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahl annahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen .

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4 Verpflichtung

Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts– und Verwaltungs Vorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen .

§ 5 Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdiens ü– leistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig.

§ 6 Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außer dienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Stadt Ersatz verlangen.

§ 7 Anzeigepflichten bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten unverzüglich zu melden:

– im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden – Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Stadt weiterzuleiten. Hat die Stadt nach § 1552 RVO und § 22 der Satzung des Bayerischen Ge– meindeunfall Versicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten. § 8 Dienst verhind erung Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehr – dienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienst leisten – de nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nach– kommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Grün– de dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveran– S taltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienst leistende Vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. �Im übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mittei– 1ung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwe – send oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdien– stes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Stadt ist in jedem Fall Z U melden - § 9 Pflichtverletzungen Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch fol– gende Ma8nahmen ahnden : – mündlichen oder schriftlichen Verweis – Andr Oh la ng de S AUS SC h 1 US Ses – Ausschluß (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bay FwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung) § 10 Austritt. Und AU ss Chl U ß (1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Komman– danten gegenüber S Chriftlich zu erklären. (2) Der Feuerwehrkommandant hat einen Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verlet– zung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei – unehrenhaftem Verhalten im Dienst – grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst – fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher An Ordnungen – Tr Unk er heit im Dienst �– Aufhetzen zum Nichte beachten von Anordnungen – dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr. Der Feuerwehr konstandant hat dem Aus gesch 1 O S senen den Ausschluß schriftlich zu erklären. III. Besondere Pflicht en des Kommandanten § 11 Dienst – und Ausbildungsplan (1) Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören. (2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Stadt vorzulegen. § 12 Dienst, reis en Der Kommandant hat dafür zu sorgen, daß vor Dienstreisen von Feuerwehrdienst leistenden die Genehmigung der Stadt eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Stadt ein zu holen. § 13 Jahresbericht (1) Der Kommandant unterrichtet die Stadt zum Ende des Kalender jahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. �Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts– und Führungsdienstgrade und der Feuer– wehrdienst leistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Bay FwG). Soweit die Stadt nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben - (2) Die Unterrichtungspflichten gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Bay FwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. IV. § 14 In kraft, t, reten Die Se Sä t Zung tritt am 01. Januar 1984 in Kraft. Bu ßu stadt, den 30. November 1983 St 3 di. g kunstadt D O r a Erster Bürgermeister Be kan n t mae hungsVermer k Vorstehende Satzung wurde am 30. 11. 1983 im Rathaus Burgkunstadt, Zimmer Nr. 06 zur allgemeinen Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 30. 11. 1983 an den Gemeindetafeln angeheftet und am 16. 12. 1983 wieder abgenommen. Burgkunstadt, den 9. Januar 1984 St, a BŲrg kunstadt D o r a Er ster Bürgermeister