Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Burgkunstadt (Kostensatzung) vom 03.07.2013: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. April 2016, 16:48 Uhr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Burgkunstadt (Kostensatzung)

Vom 03.07.2013

Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

§ 1

Die Stadt Burgkunstadt erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Aus¬übung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenver-zeichnis — KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amts-handlung, so wird eine Gebühr von 1,00 Euro bis 25.000,00 Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind.

§ 3

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosten-satzung einschließlich Kostenverzeichnis vom 29.08.1987 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 03.07.2013

Stadt Burgkunstadt

Heinz P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister

Anlage zur Kostensatzung der Stadt Burgkunstadt vom Kommunales Kostenverzeichnis der Stadt Burgkunstadt (KommKVz)

Stand 03.07.2013

Tarif- Nr. Amtshandlung Gebühr EURO
00.01 Abschriften, Ablichtungen (Art. 10, 20,)
1. von Amts wegen erstellt in der Regel kostenfrei
2. auf besonderen Antrag erstellt 0,50 bis 2,50
Die Gebühr erhöht sich bis zu 2,50 € je angefangener Seite bei aufwändiger Erstellung. je angefangene Seite
00.02 Akteneinsicht
Einsicht in Akten oder amtliche Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind.
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