Beschlussfähigkeit des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden. ({{GO 47}} Abs. 2)
  
 
==Rechtsfolgen bei Nichtladung==
 
==Rechtsfolgen bei Nichtladung==

Version vom 12. April 2016, 12:27 Uhr

Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn

  1. sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
  2. die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (GO Art. 47 Abs. 2)

Rechtsfolgen bei Nichtladung

Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.

Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Siehe auch

Normen

Fußnoten

<references />