Einberufung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft der erste [[Bürgermeister]] den Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Stadtrat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.
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Nach {{GO 46}} Abs. 2 Satz 2  beruft der erste [[Bürgermeister]] den Stadtrat unter Angabe der [[Tagesordnung]] mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Stadtrat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.
  
 
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Version vom 11. April 2016, 21:52 Uhr

Einberufung des Stadtrats

Nach GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2 beruft der erste Bürgermeister den Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Stadtrat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.

Normen

Siehe auch