Tagesordnung (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bürgermeister hat die Verpflichtung, den Antrag eines Stadtratsmitglieds als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen<ref>({{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Anspruch im Wege der [[Kommunalverfassungsstreitigkeit]] gerichtlich geltend zu machen <ref>({{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.
 
Der Bürgermeister hat die Verpflichtung, den Antrag eines Stadtratsmitglieds als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen<ref>({{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Anspruch im Wege der [[Kommunalverfassungsstreitigkeit]] gerichtlich geltend zu machen <ref>({{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.
  
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt setzt der erste Bürgermeister rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und 4).
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Nach [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_23_Einberufung|Art. 23 Abs. 1 Satz 2]] der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt setzt der erste Bürgermeister rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_23_Einberufung|Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und 4]]).
  
Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten. (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt)
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Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind nach [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|Art. 25 Abs. 1 Satz 1]] der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten. (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt)
  
 
Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
 
Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Version vom 11. April 2016, 21:39 Uhr

Nach GO Art. 46 Abs. 2 Satz 1 bereitet der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden. (GO Art. 46 Abs. 2)

Der Bürgermeister hat die Verpflichtung, den Antrag eines Stadtratsmitglieds als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen<ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Anspruch im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit gerichtlich geltend zu machen <ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt setzt der erste Bürgermeister rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und 4).

Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten. (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt)

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Normen

Rechtsprechung

  • BayVGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird festgestellt, daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>

Fußnoten

<references />