Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
+
Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]]  
 +
 
 +
::::'''5 Tage;'''
 +
 
 +
sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 11. April 2016, 21:27 Uhr

Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

5 Tage;

sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).

Normen

Siehe auch