Einladung zur Gemeinderatssitzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der erste Bürgermeister beruft den [[Gemeinderat]] unter Angabe der [[Tagesordnung]] ein. ({{GO 46}} Abs. 2 Satz 2)
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==Rechtsfolgen bei Nichtladung==
 
==Rechtsfolgen bei Nichtladung==

Version vom 10. April 2016, 21:11 Uhr

Der erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung ein. (GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2)

Rechtsfolgen bei Nichtladung

Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.

Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.4.1976 - V 283/75, EKBW GemO § 34 E2 = BWVPr. 1976275 mwN

Siehe auch

Fußnoten

<references />