GR-Charta 18: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des [[GFK|Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951]] und des [[Protokoll vom 31. Januar 1967|Protokolls vom 31. Januar 1967]] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die  Verträge“) gewährleistet.
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Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des [http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951] und des [http://www.unhcr.de/no_cache/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html?cid=1790&did=7631&sechash=395ee350 Protokolls vom 31. Januar 1967] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die  Verträge“) gewährleistet.

Aktuelle Version vom 8. April 2016, 11:47 Uhr

Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.