Deutscher: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Versammlungsfreiheit]]
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[[Kategorie:Grundrechte]]

Aktuelle Version vom 21. März 2016, 10:03 Uhr

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach GG Art. 116 Abs. 1 vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Normen

Siehe auch