Öffentliche Dienstleistungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die [[Feuerwehrdienstpflicht]], an die die Abgabepflicht anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar. Sie gehört ebenso wie die gemeindlichen [[Hand- und Spanndienste]] und die Pflicht zur Deichhilfe zu den nach Art. 12 Abs. 2 GG zulässigen [[öffentliche Dienstleistungspflicht|öffentlichen Dienstleistungspflichten]]<ref>(vgl. BVerfGE 13, 167 [170]; 22, 380 [383])</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvL 18/93}} Abs. 66</ref>
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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. ({{GG 12}} Abs. 2)
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==Beispiele==
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* [[Feuerwehrdienstpflicht]]<ref>{{BVerfG 1 BvL 18/93}} Abs. 66</ref>
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* gemeindliche [[Hand- und Spanndienste]]<ref>{{BVerfG 1 BvL 18/93}} Abs. 66</ref>
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* Pflicht zur [[Deichhilfe]]<ref>(vgl. BVerfGE 13, 167 [170]; 22, 380 [383])</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvL 18/93}} Abs. 66</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 17. März 2016, 01:42 Uhr

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Beispiele

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>