Bürgerversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V1Art18&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 18 Abs. 1 GO] hat der erste [[Bürgermeister]] in jeder Gemeinde mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des [[Gemeinderat|Gemeinderats]] auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V1Art18&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 18 Abs. 1 GO] hat der erste [[Bürgermeister]] in jeder Gemeinde mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des [[Gemeinderat|Gemeinderats]] auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung [[gemeindliche Angelegenheiten|gemeindlicher Angelegenheiten]] einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
  
 
Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der [[Gemeindebürger]] unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer Bürgerversammlung durch die Gemeindebürger kann nur einmal jährlich beantragt werden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V1Art18&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 18 Abs. 2 GO])
 
Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der [[Gemeindebürger]] unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer Bürgerversammlung durch die Gemeindebürger kann nur einmal jährlich beantragt werden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V1Art18&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 18 Abs. 2 GO])

Version vom 16. Juni 2013, 07:35 Uhr

Nach Art. 18 Abs. 1 GO hat der erste Bürgermeister in jeder Gemeinde mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.

Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer Bürgerversammlung durch die Gemeindebürger kann nur einmal jährlich beantragt werden. (Art. 18 Abs. 2 GO)

Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindebürger erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. (Art. 18 Abs. 3 GO)

Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.(Art. 18 Abs. 4 GO)

Normen