Wahlberechtigter: Unterschied zwischen den Versionen

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2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
 
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3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
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3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem [[Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen|Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen]] aufhalten,
  
 
4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
 
4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  
Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen. [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KomWGBY2006V3Art1&st=lr (Art. 1 Abs. 3 GLKrWG)]
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Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen. [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KomWGBY2006V3Art1&st=lr (Art. 1 Abs. 3 GLKrWG)]
  
 
Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KomWGBY2006V3Art1&st=lr (Art. 1 Abs. 4 GLKrWG)].
 
Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KomWGBY2006V3Art1&st=lr (Art. 1 Abs. 4 GLKrWG)].

Version vom 16. Juni 2013, 07:13 Uhr

Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind nach Art. 1 Abs. 1 GLKrWG alle Personen, die am Wahltag

1. Unionsbürger sind,

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,

4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen. (Art. 1 Abs. 3 GLKrWG)

Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt (Art. 1 Abs. 4 GLKrWG).