Pferdesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. März 2016, 22:53 Uhr
Auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf kann eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) erhoben werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.
Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung<ref>(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29)</ref>.
Eine Aufwandsteuer muss neben der Einnahmenerzielung nicht stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2.15 Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
Normen
- GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
- KAG Art. 3 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2.15
- BVerwG, Urteil vom 12.01.1978 - 7 B 73.77 - Hundesteuer mit Gleichheitssatz vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- focus.de vom 23.09.2015 - Gemeinde vertagt Entscheidung über Pferdesteuer (Eckersdorf)
- tagesschau.de vom 15.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"
Siehe auch
Fußnoten
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