Beanstandungspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{VG Gießen 8 K 205/12.GI}}: 1. Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. 2. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.<ref>Amtliche Leitsärtze</ref>
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* {{VG Gießen 8 K 205/12.GI}}: 1. Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. 2. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der [[Sparsamkeit]] bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 23. Februar 2016, 13:39 Uhr

Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref>

Normen

  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Rechtsprechung

  • VG Gießen, Urteil vom 08.05.2013 - 8 K 205/12.GI: 1. Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. 2. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Publikationen

Online-Publikationen

Fachartikel

  • Meyer, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung, KommJur 2010, 81, 84: Untreue durch Unterlassen durch Nichtbeanstandung eines strafrechtlich relevanten Stadtratsbeschlusses durch den Bürgermeister

Siehe auch

Fußnoten

<references />