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:"Der Einlassung des Beamten, er habe hierbei nicht vorsätzlich gehandelt, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Die Regelungen der [[Geschäftsordnung]] sind insoweit vollkommen klar. Zum Zeitpunkt der vorgenommenen [[Stundung]]en in den Jahren 1999 bzw. 2001/2002 war der Beklagte bereits seit drei bzw. fünf Jahren im Amt. Hätte der Beklagte tatsächlich vom Inhalt der Geschäftsordnung keine Ahnung gehabt, hätte er die Fehlerhaftigkeit seines Handelns immerhin billigend in Kauf genommen und ebenfalls vorsätzlich gehandelt. Der Hinweis auf eine mögliche langjährige (rechtswidrige) Praxis seiner Vorgänger vermag den Beklagten nicht zu entlasten."
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Aktuelle Version vom 23. Februar 2016, 11:38 Uhr

Aus der Rechtsprechung

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 46:

"Der Einlassung des Beamten, er habe hierbei nicht vorsätzlich gehandelt, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Die Regelungen der Geschäftsordnung sind insoweit vollkommen klar. Zum Zeitpunkt der vorgenommenen Stundungen in den Jahren 1999 bzw. 2001/2002 war der Beklagte bereits seit drei bzw. fünf Jahren im Amt. Hätte der Beklagte tatsächlich vom Inhalt der Geschäftsordnung keine Ahnung gehabt, hätte er die Fehlerhaftigkeit seines Handelns immerhin billigend in Kauf genommen und ebenfalls vorsätzlich gehandelt. Der Hinweis auf eine mögliche langjährige (rechtswidrige) Praxis seiner Vorgänger vermag den Beklagten nicht zu entlasten."

Normen

Publikationen

  • Wikipedia
  • Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 125

Siehe auch