Kommunale Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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*"Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art. 28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S. 9)."<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2011,%20266 BVerfG, Beschluss vom 12.07.1960 - 2 BvR 373/60 = BVerfGE 11, 266, 275 f. Absatz 34]</ref>
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#REDIRECT [[Selbstverwaltungsrecht]]
*'''Artikel 28 Grundgesetz:'''
 
**(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
 
**(2) '''Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.''' Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
 
**(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
 
 
 
 
 
==Normen==
 
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998pArt11 Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV]
 
* [http://dejure.org/gesetze/GG/28.html Art. 28 Abs. 2 GG]
 
* [http://dejure.org/gesetze/GG/106.html Art. 106 Abs. 5-8 GG]
 
 
 
==Rechtsprechung==
 
===Bundesverfassungsgericht (BVerfG)===
 
* [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2011,%20266 BVerfG, Beschluss vom 12.07.1960 - 2 BvR 373/60] = BVerfGE 11, 266 - ''Recht einer Wählervereinigung auf Teilnahme an Kommunalwahlen''
 
 
 
===Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)===
 
* [http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/32-VI-10-Entscheidung.htm BayVerfGH, Entscheidung vom 07.10.2011 - Vf. 32-VI-10] -  ''Friedhofssatzung''
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references />
 

Aktuelle Version vom 15. Juni 2013, 10:49 Uhr

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