Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Persönlicher Schutzbereich===
 
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"Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. Maßnahmen der Wohnraumüberwachung können aber nicht nur Wohnungsinhaber, sondern auch zufällig in einer Wohnung Anwesende erfassen. Diese Personen sind zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wohl aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 13 Abs. 1 und 3 GG."<ref>{{BVerfG 1 BvR 2378/98}} Abs. 162 - [[Großer Lauschangriff]]</ref>
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"Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. "<ref>{{BVerfG 1 BvR 2378/98}} Abs. 162 - [[Großer Lauschangriff]]</ref>
  
 
===Sachlicher Schutzbereich===
 
===Sachlicher Schutzbereich===

Version vom 9. Februar 2016, 23:21 Uhr

Die Wohnung ist unverletzlich. (GG Art. 13 Abs. 1)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

"Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, bei Familien mithin jedem Familienmitglied zu. "<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 Abs. 162 - Großer Lauschangriff</ref>

Sachlicher Schutzbereich

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

  • EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

  • Friedrich Schoch, Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, Jura 2010, S. 22–. 31

Siehe auch

Fußnoten

<references/>