Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerfG 2 BvR 902/06}} - Abgrenzung: "Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 2 BvR 902/06}} - Abgrenzung: "Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am [[Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses]] aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvR 370/07}}
 
* {{BVerfG 1 BvR 370/07}}
  

Version vom 5. Februar 2016, 11:41 Uhr

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Fußnoten

<references/>