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Artikel 12
 
Artikel 12
  
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
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Niemand darf [[willkür]]lichen Eingriffen in sein [[Privatleben]], seine [[Familie]], seine [[Wohnung]] und seinen [[Schriftverkehr]] oder Beeinträchtigungen seiner [[Ehre]] und seines [[Ruf]]es ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
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==Siehe auch==
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* [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]

Aktuelle Version vom 25. Januar 2016, 20:49 Uhr

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Siehe auch