Schutz der personalen Identität: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Rechtsprechung== * {{BVerfG 1 BvR 16/72}} - Transsexuelle I ==Siehe auch== * Menschenwürde * Identität Kategorie:Grundrechte“)
 
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{BVerfG 1 BvR 16/72}} - Transsexuelle I
+
* {{BVerfG 2 BvR 166/81}} - [[Lügendetektor]]
 +
* {{BVerfG 1 BvR 16/72}} - Transsexuelle I: "Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es, die Eintragung des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch jedenfalls dann zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 +
* {{BVerfG 2 BvR 406/77}}: "BVerfGE 47, 239 (239)Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, StPO § 81a dahin auszulegen, daß er die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht und Barttracht - zum Zwecke seiner Identifizierung bildet."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Menschenwürde]]
 
* [[Menschenwürde]]
 
* [[Identität]]
 
* [[Identität]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
  
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Grundrechte]]

Aktuelle Version vom 24. Januar 2016, 23:21 Uhr

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 18.08.1981 - 2 BvR 166/81 - Lügendetektor
  • BVerfG, Beschluss vom 11.10.1978 - 1 BvR 16/72 - Transsexuelle I: "Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es, die Eintragung des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch jedenfalls dann zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 - 2 BvR 406/77: "BVerfGE 47, 239 (239)Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, StPO § 81a dahin auszulegen, daß er die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht und Barttracht - zum Zwecke seiner Identifizierung bildet."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>