Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 der [[Geschäftsordnung]] für den Stadtrat Burgkunstadt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.(§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt.
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Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.(§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt.
  
 
==Normen==
 
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Version vom 21. Januar 2016, 00:23 Uhr

Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.(§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt.

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