Vorlage:Hinweis UrhG 5 II: Unterschied zwischen den Versionen
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− | <small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Dieser Text entstammt einem amtlichen Werk, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist, und fällt unter {{UrhG 5}} Abs. 2. Er ist daher gemeinfrei. Der Text darf nicht verändert werden. Die Quellenangabe befindet sich in der Fußnote.( | + | <small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Dieser Text entstammt einem amtlichen Werk, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist, und fällt unter {{UrhG 5}} Abs. 2. Er ist daher gemeinfrei. Der Text darf nicht verändert werden. Die Quellenangabe befindet sich in der Fußnote.({{UrhG 5}}: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (Abs. 1) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über [[Änderungsverbot]] und [[Quellenangabe]] in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (Abs. 2)")</div></small> |
Version vom 19. Januar 2016, 08:52 Uhr
Dieser Text entstammt einem amtlichen Werk, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist, und fällt unter UrhG § 5 Abs. 2. Er ist daher gemeinfrei. Der Text darf nicht verändert werden. Die Quellenangabe befindet sich in der Fußnote.(UrhG § 5: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (Abs. 1) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (Abs. 2)")