Gemeinschaftsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG] ).
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Gemeinschaftsteuern sind die<ref>{{ISBN 9783887953553}}, Seite 27 (Ziffer 3.1.)</ref>
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* [[Einkommensteuer]],
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* [[Körperschaftsteuer]],
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* [[Umsatzsteuer]],
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* [[Kapitalertragsteuer]].
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Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG] ).
  
 
==Normen==
 
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783887953553}}, Seite 27 (Ziffer 3.1.)
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==Siehe auch==
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*[[Steuer]]
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*[[Einnahmen]]
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* [[allgemeiner Steuerverbund]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Haushalt]]

Aktuelle Version vom 13. Dezember 2015, 20:16 Uhr

Gemeinschaftsteuern sind die<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 27 (Ziffer 3.1.)</ref>

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG ).

Normen

Publikationen

Fachbücher

Siehe auch

Fußnoten

<references/>