Übertragener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach  [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=d&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt8&st=null Art. 8 Abs. 1 GO] umfasst der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden nach Art. 8 Abs. 2 GO Weisungen erteilen. Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 7 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden (Abs. 3). Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).
  
 
==Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis==
 
==Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis==

Version vom 11. Juni 2013, 12:31 Uhr

Nach Art. 8 Abs. 1 GO umfasst der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden nach Art. 8 Abs. 2 GO Weisungen erteilen. Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 7 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden (Abs. 3). Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).

Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis

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