Kommunale Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverBVerfGE 11, 266 (275)BVerfGE 11, 266 (276)antwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art. 28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S. 9)."<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2011,%20266 BVerfG, Beschluss vom 12.07.1960 - 2 BvR 373/60]</ref>
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"Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverBVerfGE 11, 266 (275)BVerfGE 11, 266 (276)antwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art. 28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S. 9)."<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2011,%20266 BVerfG, Beschluss vom 12.07.1960 - 2 BvR 373/60 = BVerfGE 11, 266, 275 Absatz 34]</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 11. Juni 2013, 09:15 Uhr

"Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverBVerfGE 11, 266 (275)BVerfGE 11, 266 (276)antwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art. 28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S. 9)."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.07.1960 - 2 BvR 373/60 = BVerfGE 11, 266, 275 Absatz 34</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Fußnoten

<references />