Baufreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. November 2015, 20:16 Uhr

"Das Grundgesetz gewährt im Rahmen der verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums durch GG Art. 14 auch die Baufreiheit. Da Inhalt und Schranken des Eigentums einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegen, ist auch die Baufreiheit nicht unbeschränkt: Zur vorbeugenden Kontrolle auf Rechtmäßigkeit müssen deshalb bauliche Anlagen ab einer gewissen Größe genehmigt werden. Man nennt dies ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wenn aber die Voraussetzungen der Gesetze erfüllt sind besteht ein Anspruch auf die Genehmigung des Vorhabens.<ref>Man vergleiche nur die Formulierung „ist zu erteilen“ in den jeweiligen Bauordnungen der Länder: ... BayBO Art. 68..."</ref><ref>Seite „Öffentliches Baurecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. Oktober 2015, 12:30 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliches_Baurecht_(Deutschland)&oldid=147165243 (Abgerufen: 12. November 2015, 20:14 UTC) </ref>

Siehe auch

Fußnoten

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