Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Kopplungsverbot]] | ||
* [[Untreue]] | * [[Untreue]] | ||
* [[Vorteilsgewährung]] | * [[Vorteilsgewährung]] |
Version vom 9. November 2015, 12:26 Uhr
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (BayVwVfG Art. 54)
Normen
- BayVwVfG Art. 54 ff. (Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
Publikationen
- Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86